Was das Jahr 2017 bringt
Mehr Kindergeld, einen höheren Mindestlohn, neue Regeln für den Arbeitsplatz sowie für die Steuererklärung. Das neue Jahr beschert den Bürgern einige Änderungen. Wir geben einen Überblick, was sich 2017 für die Arbeitnehmer ändert.
Einmalig und nur im Jahr 2017 ist der 31. Oktober ein Feiertag in ganz Deutschland und nicht nur in den ostdeutschen Bundesländern. Der Reformationstag wird anlässlich des Luther-Jubiläums begangen. Der Anlass: Martin Luther hatte an diesem Tag vor 500 Jahren die 95 Thesen gegen den Ablasshandel an die Tür der Schlosskirche in Wittenberg angeschlagen und damit die Reformation eingeleitet.
Mindestlohn steigt
Am 1. Januar steigt erstmals der gesetzliche Mindestlohn – auf nun 8,84 Euro die Stunde. Auch wer in einem Minijob arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Weil Minijobber höchstens 450 Euro pro Monat verdienen dürfen, sinkt für sie wegen des höheren Mindestlohns die monatliche Arbeitszeit. Das heißt: Wer ab 2017 einen Mindestlohn von 8,84 Euro die Stunde erhält, muss höchstens 50,9 Stunden im Monat arbeiten. Bei einem Stundenlohn von zum Beispiel 9,50 Euro verringert sich die Höchstarbeitszeit auf 47,37 Stunden im Monat. Eine Arbeitszeitübersicht für Minijobber gibt es auf der Internetseite des DGB.
Hartz IV wird erhöht
Die Hartz IV-Leistungen erhöhen sich ebenfalls zum Jahresbeginn. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt auf 409 Euro. Die Grundsicherung für Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren klettert um 21 auf 291 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis zu sechs Jahren beträgt weiterhin 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahre erhalten von Januar an 311 Euro.
Mehr Kindergeld
Das Kindergeld beträgt 2017 für das erste und zweite Kind je 192 Euro im Monat. Diese monatliche Zahlung steigt 2018 auf 194 Euro an. Für das dritte Kind gibt es ab Anfang diesen Jahres 198 Euro und 200 Euro im Jahr 2018. Das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind liegt bei 223 Euro und wird 2018 auf 225 Euro erhöht.
Flexi-Rente bringt Hinzuverdienstrecht
Seit 1. Januar gilt die Flexi-Rente und sie bringt Arbeitnehmern ab Juli 2017 ein neues Hinzuverdienstrecht. Die Grenze liegt dann bei 6300 Euro jährlich. Das ist – auf das Jahr gerechnet – zwar derselbe Betrag wie vorher. Den darf man jetzt aber auch innerhalb weniger Monate verdienen. Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu zwei Dritteln, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro im Monat betrug. Mit der neuen Regelung werden von der Differenz des Hinzuverdienst und dem Freibetrag (6300 Euro) 40 Prozent von der Rente gekürzt. Zudem können Ältere durch eine Kombination von Teilzeitarbeit und Teilrente ihre Rentenansprüche erhöhen, wenn sie weiterhin in die Rentenversicherung einzahlen. Außerdem können Arbeitnehmer ab einem Alter von 50 Jahren freiwillig Beiträge in die Rentenkasse überweisen, um später ohne Abschläge in Vorruhestand gehen zu können. Ausführliche Hinweise zum Flexirentengesetz gib es auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Anhebung der regulären Altersgrenze
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und sechs Monate. Das gilt für Versicherte, die 1952 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Pflegereform soll Ungerechtigkeiten abschaffen
Ab 1. Januar 2017 ändert sich Grundlegendes in der Pflegeversicherung. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz definiert den Pflegebedürftigkeitsbegriff neu. Ziel dabei: Bisherige Ungerechtigkeiten sollen abschafft werden. Die drei existierenden Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden sollen. Ob ein Mensch Leistungen erhält, hängt davon ab, wie selbstständig er im Alltag ist. Das neue Gesetz dürfte die Lage vieler pflegebedürftiger Menschen, die bislang keinen Anspruch hatten, verbessern.
Mehr Rente für Pflege
Ab 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung künftig fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ablösen. Für den Rentenanspruch von Pflegenden bedeutet das: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erwerben zukünftig in vielen Fällen höhere Rentenanwartschaften. Die Rentenversicherungspflicht tritt schon dann ein, wenn eine Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt. Die Pflege muss dabei insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt werden. Unverändert bleibt die Voraussetzung der Versicherungspflicht, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Arbeitsstättenverordnung
Anfang Dezember 2016 sind neue Regeln für den Arbeitsplatz in Kraft getreten. Die Arbeitsstättenverordnung hat das Ziel, Beschäftigte am Arbeitsplatz zu schützen, Arbeitsabläufe gesundheitsschonend zu gestalten und Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten zu verhüten. Neben einer Vereinfachung des rechtlichen Rahmens ist folgendes neu: Regelungen zu Telearbeitsplätzen, Bestimmungen zum Umgang mit psychischen Belastungen und notwendige Arbeitsschutz-Unterweisungen. Dazu kommen Regelungen, wie und wann eine Sichtverbindung vom Arbeitsplatz nach außen möglich sein muss.
- Telearbeitsplätze – Dies sind Bildschirmarbeitsplätze, die vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum im Privatbereich der Beschäftigten eingerichtet werden. Beim Einrichten und Betreiben dieser Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber ergonomische Anforderungen berücksichtigen. Dabei muss er die möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten beurteilen und die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe am Arbeitsplatz berücksichtigen. Außerdem enthält die neue Verordnung praxisgerechte Konkretisierungen, über welche Gefährdungen die Beschäftigten im Rahmen der Arbeitsschutz-Unterweisung unterwiesen werden müssen.
- Sicht nach außen – Die Sichtverbindung nach außen gilt für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und für sonstige große Sozialräume. Notwendig ist möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus den Arbeitsräumen nach außen. Zudem definiert die Arbeitsstättenverordnung auch die Ausnahmen.
Änderungen bei der Steuer
Ab 1. Januar 2017 steigt der Grundfreibetrag auf 8.820 Euro. Bis zu dieser jährlichen Einkommenshöhe muss ein Single keine Steuern zahlen. Das Doppelte, also 17.640 Euro, steht Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu.
Das Besteuerungsverfahren wird modernisiert und soll spätestens ab 2018 möglichst ohne Belege abgewickelt werden. Zudem werden die meisten Steuererklärungen automatisch geprüft und weiterverarbeitet.
Dazu kommen die folgenden Änderungen:
- Steuererklärung – Steuerpflichtige haben nun zwei Monate länger Zeit, ihre Steuererklärung beim Fiskus abzugeben. Neuer Termin ist der 31. Juli. Diese Regelung gilt ab dem Steuerjahr 2017, sodass die Frist zum 31. Juli 2018 greift. Wenn die Steuerklärung dann nicht bis zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt vorliegt, wird ein Verspätungszuschlag fällig: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro pro säumigem Monat, maximal 25.000 Euro.
Aus der Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, die Belege müssen nicht mehr zwingend vorgelegt werden. Jedoch kann das Finanzamt bei Bedarf die Belege anfordern. - Kinderfreibetrag – Dieser steigt 2017 für jedes Kind auf 4716 Euro für verheiratete Eltern beziehungsweise eingetragene Lebenspartner mit Kind, wenn sie sich zusammen veranlagen lassen. Für Geringverdiener beträgt der Kinderzuschlag 10 Euro im Jahr 2017. Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und gilt so lange, wie der Kindergeldanspruch besteht.
- Neurentner – Der steuerpflichtige Anteil der Rente erhöht sich von 72 auf 74 Prozent. Damit sind nur noch 26 Prozent der Rentenbezüge steuerfrei.
- Sonderausgaben bei der Steuererklärung – Der absetzbare Betrag für Vorsorgeaufwendungen steigt von 82 auf 84 Prozent.
- Berufsbedingte Umzugskosten – Arbeitnehmer können Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug als Werbungskosten geltend machen. Für Umzüge ab 1. März 2016 hat das Bundesfinanzministerium höhere Pauschalen festgelegt. Diese Beträge erhöhen sich ab 1. Februar 2017 erneut. Ledige können dann 764 Euro, Verheiratete 1528 Euro in der Steuererklärung geltend machen. Für jedes weitere Familienmitglied beträgt die Pauschale 337 Euro.
- Steuerabzug für Handwerker- und haushaltsnahe DienstleistungenNach Paragraph 35a Einkommensteuergesetz kann die Steuerschuld verringert werden. Jährlich dürfen Eigentümer und Mieter bis zu 20.000 Euro geltend machen, wenn sie Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigung und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen im Haushalt belegen. Bei Handwerkerleistungen sind es 20 Prozent von maximal 6000 Euro, also 1200 Euro. Anerkannt als haushaltsnahe Dienstleistung werden beispielsweise Notrufsysteme, die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage oder die Reparatur der Anlage. Auch die Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück werden berücksichtigt.
- Betanken von E-Autos steuerfrei
Ab Anfang des Jahres ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist nach Angaben des steuerfrei. Das gilt nach Angaben des Steuerzahlerbundes ab für reine Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und zugelassene Elektrofahrräder. Die Begünstigung isti bis Ende 2020 befristet.
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